11 - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordung für Geräte im Freien
Die Bundesregierung hat im September 2002 mit der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes eine neue Geräte- und Maschinenlärmschutz-VO in Kraft gesetzt, durch die die Bürgerinnen und Bürger vor Lärm von Maschinen und Geräten im Freien besser geschützt werden sollen. Für die lautesten dieser Geräte gelten neue Geräuschgrenzwerte. Mit der Geräte- & Maschinenlärmschutz-VO wird eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten: und zwar von Bau- und Reinigungsfahrzeugen, Baumaschinen bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten. Die lautesten Geräte und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in den nächsten Jahren weiter gesenkt werden. Hier einige wichtige Regelungen für Geräte- und Maschinenarten, wenn in den Gemeinden keine über die 32.BlmSchV hinausgehende Lärmschutzverordnung vorhanden sind:
1. Rasenmäher
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird.
2. Heckenscheren
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden.
3. Tragbare Motorkettensägen
Diese dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden.
4. Beton- und Mörtelmischer
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden.
5. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
Sie dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden.
6. Vertikutierer
Dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden.
7. Schredder, Zerkleinerer (sog. Häcksler)
Sie dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben werden.
8. Grastrimmer/Graskantenschneider
Diese Geräte dürfen nicht mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern verwechselt werden! Grastrimmer/Graskantenschneide werden mit Verbrennungsmotor betrieben! Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden. Geräte ohne Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 17:00 betrieben werden.
9. Laubbläser
Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden. Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 17:00 betrieben werden.
10. Laubsammler
Geräte mit dem EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 und 7:00 betrieben werden. Geräte ohne EG-Umweltzeichen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen nur von 9:00 bis 13:00 und von 15:00 bis 17:00 betrieben werden.
Wichtig
Das EG-Umweltzeichen ist nach derzeitigem Stand noch nicht für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler vergeben. Gleiches gilt übrigens auch für den 'Blauen Engel'. Insoweit greift die Ausnahmeregelung in §7-Abs.1/Nr.2 derzeit nicht.
Für die Praxis von ganz erheblicher Bedeutung sind die in der 32.BImSchV vorgesehenen Möglichkeiten für Ausnahmeregelungen. Soweit also im Einzelfall Geräte und Maschinen nach dem Anhang zur 32.BImSchV abweichend von den dort getroffenen Regelungen länger betrieben werden sollen, ist hierzu eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Diese erteilt in Bayern für Rasenmäher die Gemeinde, für die sonstigen Geräte und Maschinen das Landratsamt. Hierzu ist ein Antrag des Betreibers erforderlich. Die 32.BImSchV lässt auch Ausnahmen zu. So ist der Betrieb der Geräte und Maschinen zur Abwendung bestimmter Gefahren zulassungsfrei möglich. Dazu zählt neben dem Winterdienst auch der Einsatz für nicht aufschiebbare Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Einrichtungen der Daseinsvorsorge, wie Wasser-, Gas- und Stromversorgung, oder der Entsorgung.


