[c605]

Kostensatzung Bücherei

1. Gebührenerhebung

1.1. Für die Benutzung der Bücherei werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erwachsene 15,00 DM jährlich
b) Kinder, Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler und Studenten, Wehrpflichtige 8,00 DM jährlich
c) Quartalsausweis (gültig für 3 Monate) 5,00 DM pro Ausweis
d) Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfeempfänger sind von einer Gebührenpflicht befreit

1.2. Verwaltungsgebühren werden für folgende Dienstleistungen erhoben:
a) Ersatzausstellung eines Benutzerausweises 5,00 DM
b) Fernleihekosten entsprechend der gültigen Leihverkehrsordnung (Portokosten)
c) Internetzugang pro angefangene 10 Minuten 1,00 DM
d) Vorbestellung entliehener Medien 1,00 DM pro Vorbestellung
e) Kopien und Ausdrucke entsprechend dem Selbstkostenpreis
f) Ausleihe von Videos, Software und DVD`s pro Medieneinheit und Woche 2,00 DM

2. Kosten in besonderen Fällen, Mahngebühren, Säumnisgebühren

2.1. Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgebracht werden, sind Säumnis- und Mahngebühren zu entrichten.
a) Säumnisgebühr: 1,00 DM pro Medium pro angefangene Woche
b) 1. Mahnung: 3,00 DM + 1,00 DM pro Medium
c) 2. Mahnung: 3,00 DM + 1,00 DM pro Medium
Bei auswärtigen Benutzern werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben, falls diese über den vorbezeichneten Betrag hinausgehen.

2.2. Die pauschale Bearbeitungsgebühr (Einarbeitungsgebühr) je Medieneinheit bei Schadensersatzpflicht nach Nr. 6 der Benutzungsordnung beträgt 5,00 DM. Die Bearbeitungsgebühr wird auch bei späterer Rückgabe des Büchereigutes nicht zurückerstattet.

2.3. Ausstehende Kosten und Gebühren werden ggf. auf dem Rechtsweg eingezogen.

2.4. Die Kosten und Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat.

3. Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Benutzungsverhältnis begründet hat und Inhaber eines Benutzungsausweises ist.

4. Entstehen und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

4.1. Die Benutzungsgebühr entsteht mit der Anmeldung zur Benutzung der Bücherei.

4.2. Die Benutzungsgebühr nach Ziff. 1.1. dieser Satzung mit Ausnahme der Gebühren für Quartalsausweise ist eine Jahresgebühr und ist im Voraus fällig.

4.3. Die Benutzungsgebühr für einen Quartalsausweis wird bei Aushändigung des Ausweises fällig.

5. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.