4 - Gebührensatzung Bauschuttdeponie
§ 1 - Gebührenerhebung
[1] Die Gemeinde Wald erhebt für die Benutzung der Bauschuttdeponie Luckstein Gebühren.
[2] Die Benutzungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten für die Betreibung der Bauschuttdeponie.
§ 2 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer die Bauschuttdeponie benutzt.
§ 3 - Gebühren
[1.1] Selbstanlieferer, Kleinanlieferer und Autoanhänger
(hierzu zählen PKW's und Kombis)
- ab 01.06.2001 = 5,00 DM
- ab 01.01.2002 = 3,00 €
[1.2] Lkw bis 7,5 to Gesamtgewicht
(hierzu zählen Schlepperanhänger und ähnliche Transportfahrzeuge)
- ab 01.06.2001 = 20,00 DM
- ab 01.01.2002 = 10,00 €
[1.3] LKW ab 7,5 t Gesamtgewicht
- ab 01.06.2001 = 6,00 DM/m³
- ab 01.01.2002 = 3,00 €/m³
[2] Für die Anlieferung außerhalb der Betriebszeiten wird eine Zusatzgebühr von DM 20,-- (ab 01.06.2001), ab dem 01.01.2002 von 10,00 € pro Anlieferung erhoben.
§ 4 - Enstehen + Fälligkeit der Gebührenschuld
[1] Die Gebühr entsteht mit der Benutzung der Bauschuttdeponie und ist sofort zur Zahlung fällig.
§ 5 - Inkrafttreten
[1] Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
[2] Gleichzeitig tritt die Gebührenregelung in der Fassung vom 13.04.1992 außer Kraft.


