7 - 1. Änderung der Verordnung über die REINHALTUNG und REINIGUNG der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
Die aufgrund des Art.51-Abs.4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (GVBl. S.478, ber. GVBl. 1982, S.149) erlassene Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und der Sicherung der Gehbahnen im Winter wird geändert.
§ 1
§13-Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:
'Gemäß Art.66-Nr.5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 550 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen §3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
2. die ihm nach den §4 und §5 obliegenden Reinigungspflichten nicht erfüllt,
3. entgegen den §9 und §10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
§ 2
Diese Änderungsverordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.


